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Dossier Gaspreisanpassungen: Urteile und Rückzahlung

Hintergrundinformationen und Meldungen zum Thema und seiner Geschichte


Am 18. April 2011 hat die EWE AG bekanntgegeben, rund 600.000 Erdgaskunden eine umfassende Rückzahlung anzubieten. Das Rückzahlungsangebot gilt für alle, die bereits vor dem 1. August 2008 Kunden in einem  EWE-Normsondervertrag waren. Das sind Verträge der Tarife EWE Erdgas classic, EWE trio und EWE Erdgas online. Zudem erhalten auch WärmePlus-Kunden das Rückzahlungsangebot. Auch ehemalige EWE-Kunden können die Rückzahlung in Anspruch nehmen. Ausgangspunkt für das Angebot ist der Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Oldenburg, der den Preis zum 1. April 2007 von 4,51 Cent pro Kilowattstunde als Ausgangspunkt für die Berechnung eventueller Rückerstattungen heranzieht. EWE bietet einen darüber hinaus gehenden Rückzahlungsbetrag für den Zeitraum ab dem 1. April 2007 an, so dass insgesamt die Differenz zu einem Ausgangspreis von 4,11 Cent je Kilowattstunde erstattet wird. Mit dem Angebot sind ein Forderungsverzicht und die Akzeptanz der aktuellen Allgemeinen Geschäftsbedingungen verbunden. Die Berechnung erfolgt verbrauchsabhängig und wird mit der bereits ausgezahlten Sonderzahlung aus der Vermittlungslösung von Herrn Dr. Scherf verrechnet.

Der Hintergrund: Mehrere EWE-Kunden hatten gegen Gaspreiserhöhungen zwischen 2004 und 2008 geklagt. Der Bundesgerichtshof hatte schließlich im Juli 2010 die Formulierung, mit der seit 1. April 2007 Preisanpassungen in Erdgas-Normsonderkundenverträgen geregelt worden waren, für unwirksam erklärt. Strittig blieb die Frage, inwieweit EWE durch dieses Urteil zur Rückzahlung verpflichtet ist. Nach eingehender Betrachtung eines typischen Falls hat das Oberlandesgericht Oldenburg im April 2011 mit einem Hinweisbeschluss eine juristische Grundlage für ein konkretes Rückzahlungsangebot geschaffen, auf das EWE mit dem Rückzahlungsangebot aufbaut.

Links zum Rückzahlungsangebot:
Hier finden Sie die Pressemitteilung zur Bekanntgabe des Rückzahlungsangebots.


Wie kam es zum Urteil und zum Rückzahlungsangebot?

Massive Steigerungen der Energiepreise auf den Weltmärkten führten in den Jahren 2004 bis 2008 zu höheren Erdgaspreisen. Bundesweit erhoben die Kunden hiergegen Protest. In der Folgezeit begann eine Vielzahl von Prozessen, in denen die Angemessenheit dieser Preiserhöhungen überprüft wurde.

2006 hatten auch EWE-Kunden gegen Gaspreiserhöhungen von EWE geklagt. Die Klagen richteten sich gegen die Billigkeit  verschiedener Preisanpassungen ab 2004 und wurden in der ersten Instanz vom jeweils zuständigen Amts- bzw. Landgericht abgewiesen, weil eine Unbilligkeit der Preiserhöhungen – also unangemessen hohe Preise – nicht festgestellt wurde.

Nachdem das Landgericht Oldenburg eine Sammelklage abgewiesen hatte,  legten die Kläger einer weiteren Sammelklage gegen diese Entscheidung Berufung beim Oberlandesgericht (OLG) Oldenburg ein. Dieses kam zum Ergebnis,  dass die Preisanpassungsklauseln in den Erdgasverträgen EWE kein Preisänderungsrecht einräumten und gab damit der Berufung in weiten Teilen statt. Soweit Kläger die erhöhten Preise allerdings ohne Weiteres beglichen hatten, wurde die Berufung zurückgewiesen. In dem Verfahren ging es nun nicht mehr um die Angemessenheit der konkreten Preisanpassungen, sondern um die Frage, ob auf Basis der Verträge ein Preisänderungsrecht von EWE bestand.

EWE und ein Teil der Sammelkläger gingen gegen das Urteil des OLG beim Bundesgerichtshof (BGH) in Revision. Dessen Urteil vom 14. Juli 2010 unterscheidet zwischen den Preisanpassungsklauseln, die ab dem 1. April 2007 verwendet wurden und der Regelung vor diesem Zeitpunkt.

Preisanpassungen ab 2007

Der BGH erklärte im Juli 2010 die Preisanpassungsklausel, die seit dem 1. April 2007 in Erdgas-Normsonderkundenverträgen verwendet wird, für unwirksam. Das Urteil hat dabei die Frage offen gelassen, wie mit den Preiserhöhungen, die mit der beanstandeten Klausel erfolgten, umzugehen ist, also inwieweit Kunden eine Rückzahlung zusteht. Das hat für viel Verunsicherung gesorgt.

Um dem entgegenzuwirken, eine kundenfreundliche Lösung zu finden und beiden Seiten die Möglichkeit zu geben, sich – unter Umständen langwierige – Gerichtsverfahren zu ersparen, haben die EWE-Anteilseigner im August 2010 eine Vermittlung unter der Leitung des ehemaligen Bremer Bürgermeisters Dr. Henning Scherf initiiert. Herr Dr. Scherf hat die Interessen der Kunden, schnell und unkompliziert eine Zahlung zu erhalten, mit der Tatsache abgewogen, dass EWE maximal die gestiegenen Einkaufskosten für Erdgas weitergeben und die Kunden somit nicht benachteiligt hat. So ist er zu einer Vermittlungslösung gelangt, die am 1. Oktober 2010 von der Hauptversammlung der EWE AG angenommen wurde. Ein großer Teil der betroffenen Kunden hat dieses Angebot angenommen, dennoch gab es weiterhin mehrere tausend Klagen auf volle Rückzahlung. Um die fortgesetzten öffentlichen und rechtlichen Auseinandersetzungen zu beenden und die Gerichte zu entlasten hat sich EWE am 18. April 2011 zu einer umfassenden Rückzahlung der strittigen Beträge entschlossen.

Preisanpassungen von 2004 bis 2007

Die Preisänderungsklauseln, die EWE von 2004 bis 2007 verwendet hat, hat der BGH für den Fall, dass EWE beim Vertragsabschluss ordnungsgemäß auf die Vertragsbedingungen hingewiesen und diese wirksam in die Verträge einbezogen hat, grundsätzlich für wirksam erachtet. Damit ist vom BGH erstmals eine Preisänderungsregelung in einem Erdgas-Sondervertrag bestätigt worden. Der BGH hat das Verfahren zur weiteren Prüfung an das OLG Oldenburg zurückverwiesen, das es nach einer erneuten Verhandlung dem EuGH vorgelegt hat. Dieser wird nun prüfen, ob die pauschale Einbeziehung der AVBGasV in die AGB der EWE den europarechtlichen Transparenzkriterien entspricht. Wegen vergleichbarer Verträge anderer Gasversorger in der Vergangenheit hat ein Urteil Bedeutung für alle Gasversorger in Deutschland.

Weitere Links:
Hintergrundinformationen zu den Preisanpassungsklauseln



Zuständiger
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Daniel Waschow
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