BGH: EWE war in der Vergangenheit zu Preisanpassungen berechtigt
Oldenburg/Karlsruhe, 14. Juli 2010. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat heute über eine Sammelklage und zwei Einzelklagen von EWE-Kunden zu Gaspreisanpassungen entschieden. Dabei ging es auch um die Rechtmäßigkeit von Preisanpassungen in den umstrittenen Jahren 2004 bis 2007. Das Urteil betrifft vor allem die Privatkunden des Unternehmens.
Das oberste deutsche Zivilgericht urteilte, dass der Oldenburger Energieversorger EWE in der Vergangenheit berechtigt war, seine Erdgaspreise grundsätzlich anzupassen. „Damit ist unsere Auffassung in einem wichtigen Punkt bestätigt worden. Mit dem Urteil des BGH haben wir nun ein Stück mehr Rechtssicherheit“, sagte EWE-Vertriebsleiter Christian Haferkamp.
Die bis Ende März 2007 über lange Jahre angewandte Klausel wurde bestätigt. Die Richter erklärten jedoch die seit April 2007 geltende Klausel für unwirksam.
„Wir müssen zunächst prüfen, was das konkret für unsere Kunden und uns bedeutet. Wir haben aus dem Urteil erste Hinweise zur Ausgestaltung unserer Allgemeinen Geschäftsbedingungen erkannt. Diese werden wir nun selbstverständlich umsetzen. EWE ist jedoch nicht zur Rückzahlung an Kunden verurteilt worden“, betonte Haferkamp. Grund für die Änderung der Klausel im Jahr 2007 waren neue gesetzliche Vorgaben. EWE musste daher eine neue Klausel als Teil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen einführen.
Der BGH hat bisher alle ihm vorgelegten Preisanpassungsklauseln anderer Erdgasversorger für unwirksam erklärt.
Hintergrund der BGH-Entscheidung ist ein Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 5.9.2008 in einem Sammelklageverfahren, das gegen EWE ausfiel. Mit dem Urteil des BGH ist die OLG-Entscheidung jedoch aufgehoben worden. Zuvor hatte auch das Landgericht Oldenburg am 22.11.2007 EWE Recht gegeben. Zwei Einzelklagen gehen auf Urteile des Landgerichts Oldenburg vom 29.11.2007 zurück, die zu Gunsten von EWE ausgefallen waren.
Hintergrundinformationen zum Urteil des BGH und den monierten Preisanpassungsklauseln finden Sie im Dossier.